Kranführerschein
Laut DGUV Vorschrift 52 (§29) darf ein Unternehmer nur Beschäftigte Krane führen lassen, die im Führen des Kranes unterwiesen sind
und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben. Die Ausbildung und deren Dauer sind im DGUV Grundsatz 309-003 (Absatz 3.1) geregelt.
Der Kranführerschein dient dabei als schriftlicher Befähigungsnachweis für die eigenständige Bedienung einer Krananlage.
Unser Schulungsangebot umfasst:
- Schulungsdauer: 1-2 Tage
- Theoretischer und praktischer Teil
- Durchführung der Schulung In-House oder als Hybrid-Schulung, bei der Sie den theoretischen Teil komplett Online durchführen können!
- Abschließende schriftliche und praktische Prüfung
- Inklusive Schulungsmaterial, Führerschein und Zertifikat